Sachverhalt
M und seine Begleiterin F spazieren durch den Park. Dabei kommt ihnen S entgegen, der die Handtasche der F aus ihrer Hand reißt und in eine Menschenmenge flüchtet. M nimmt die Verfolgung auf. In der Menschenmenge ist auch die D, die mit ihrem Smartphone beschäftigt ist. Als M durch diese Personenansammlung läuft, stößt er derart stark gegen D, dass ihr Smartphone auf dem Boden fällt und irreparabel beschädigt ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Aufgabenstellung
Results
Die Antwort 3 ist richtig. § 904 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Einwirkung auf das Smartphone nicht zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
Die Antwort 3 ist richtig. § 904 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Einwirkung auf das Smartphone nicht zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
#1. Hat D gegen M einen Anspruch auf Ersatz ihres Smartphones?